ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FRANKE INDUSTRIEOFEN-SERVICE GMBH

1. Geltung

Vertragsabschluss, sämtliche Erfüllungsnebenleistungen und sonstige Leistungen der Firma Franke Industrieofen-Service GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden.

2. Pflichten der Franke Industrieofen-Service GmbH

Die Franke Industrieofen-Service GmbH wird die vertraglichen Leistungen sorgfältig und termingerecht durchführen und hierfür qualifiziertes Personal einsetzen.
Das Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH ist ohne vorherige Zustimmung der Franke Industrieofen-Service GmbH nicht berechtigt, Arbeiten auszuführen, die außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen liegen.

3. Leistungsumfang und Entwurfsunterlagen

Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Franke Industrieofen-Service GmbH maßgebend. Gleichwohl ist die Firma Franke Industrieofen-Service GmbH berechtigt, hinsichtlich der zugrundeliegenden Skizzen und Ausführungen Änderungen vorzunehmen, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar sind, insbesondere wenn es sich um Verbesserungen handelt. Alle von der Firma Franke Industrieofen-Service GmbH erstellten Unterlagen bleiben in jedem Fall ihr Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Preise und Nebenkosten

Hierfür ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der Franke Industrieofen-Service GmbH maßgeblich. Der Auftraggeber bescheinigt dem Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH die geleistete Arbeitszeit auf dem ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Abnahmeprotokolle. Erteilt der Auftraggeber die Bescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig, so dienen die Aufzeichnungen des Personals und die Dokumentation der Franke Industrieofen-Service GmbH als Abrechnungsgrundlage. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden vom Auftraggeber zu den gleichen Konditionen und Bedingungen vergütet. Das Gleiche gilt auch für – von der Franke Industrieofen-Service GmbH nicht zu vertretende – Wartezeiten auf der Baustelle. Reise und Reisenebenkosten wie z.B. Flug, Hotel oder PKW-Kosten oder auch die Erlangung von Visa, Impfungen usw. werden von der Franke Industrieofen-Service GmbH nach Anfall berechnet und vom Auftraggeber vergütet. Pro Mann und pro Tag zahlt der Auftraggeber dem Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH eine Auslösung, deren Höhe der Auftragsbestätigung der Franke Industrieofen-Service GmbH zu entnehmen ist. Der Auftraggeber zahlt alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Steuern, Zölle und Abgaben selbst und nimmt alle Kontakte zu den betreffenden Behörden in eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahr. Hierbei eventuell entstehende Verzögerungen und/oder entstehende Wartezeiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nach jeweils 4 Wochen Aufenthalt im Einsatzland hat das Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH Anspruch auf volle Kostenerstattung für eine Familienheimfahrt. Wird der Zeitraum von 2 Monaten nicht erreicht, besteht ab 1-monatiger Anwesenheit ein entsprechend der Einsatzdauer anteiliger Anspruch auf Kostenerstattung.

5. Werkzeuge, Geräte, Baustellenmaterial

Der Auftraggeber erhält von der Franke Industrieofen-Service GmbH eine vollständige Liste der Werkzeuge und Geräte, die er auf die Baustelle verbringen wird und die nach Abschluss der Arbeiten zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass: die Verzollung der Baustellenausrüstung so unverzüglich erfolgt, dass die Ausrüstung beim Eintreffen des Personals der Franke Industrieofen-Service GmbH auf der Baustelle vorhanden ist, die gesamte Ausrüstung auf der Baustelle gegen Diebstahl, Beschädigungen oder Witterungseinflüsse entsprechend geschützt wird, der Reexport nach Deutschland ohne Verzögerungen erfolgen kann. Für Fehlmengen oder Beschädigungen an der Baustellenausrüstung haftet der Auftraggeber bis zur Höhe des von der Franke Industrieofen-Service GmbH genannten Versicherungswertes. Sollte der Reexport nicht binnen 2 Wochen nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle erfolgen können, so wird die Franke Industrieofen-Service GmbH den vollständigen Wert der Baustellenausrüstung in Rechnung stellen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Auftraggeber übernimmt insbesondere zu seinen Lasten: Er stellt die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Fachkräfte, z.B. Autogen- und Elektroschweißer, Maurer und sonstige Facharbeiter mit dem benötigten Werkzeug, rechtzeitig und in der erforderlichen Zahl und Qualifikation zur Verfügung. Die Auswahl dieser Arbeitskräfte soll im Einvernehmen mit der Franke Industrieofen-Service GmbH oder ihrer Beauftragten erfolgen. Diese Fachkräfte und das Aufsichtspersonal haben den Weisungen des zuständigen Personals der Franke Industrieofen-Service GmbH Folge zu leisten, sie bleiben jedoch im Arbeitsverhältnis und unter Verantwortung und Versicherungspflicht des Auftraggebers. Falls erforderlich stellt der Auftraggeber geeignete Dolmetscher zur Verfügung. Ungeeignete Arbeitskräfte können von der Franke Industrieofen-Service GmbH zurückgewiesen werden und sind auf Kosten des Auftraggebers durch andere zu ersetzen. Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige Durchführung aller erforderlichen Vorarbeiten und Vorlieferungen sowie branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Geräte und Materialien. Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung der Leistung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Brennstoffe, Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Gegenstände und Stoffe müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Der Auftraggeber sorgt für Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung, allgemeine Beleuchtung und, soweit erforderlich, für Klimatisierung und Lüftung. Der Auftraggeber stellt infolge besonderer Umstände am Einsatzort erforderliche Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen rechtzeitig zur Verfügung und trägt dafür Sorge, dass diese laufend überwacht und ergänzt werden. Sofern nicht gesondert vereinbart, wird der Auftraggeber ausreichende und geeignete Transportmittel zur Beförderung von Personal und von Werkzeugen, Geräten und Materialien kostenfrei zur Verfügung stellen. Vor Beginn der Arbeiten wird der Auftraggeber die nötigen Angaben und Zeichnungen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, daß der Franke Industrieofen-Service GmbH die für die Ein- und Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen, Fahrzeugen und Materialien erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen erteilt werden. Er sorgt ferner für freien Zugang zu allen Einsatzorten.

7. Unterkünfte und Arbeitsbedingungen

Der Auftraggeber sorgt für angemessene Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten, Lager-, Arbeits-, Sanitär- und Aufenthaltsräume am Einsatzort. Bei der Auswahl der Unterkünfte wird sich der Auftraggeber um Hotelunterkünfte oder gleichwertige Quartiere bemühen. Die Unterkunfts-, Arbeits- und Aufenthaltsräume sollen so beschaffen sein, dass Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkungen auf das persönliche Eigentum des Personals ausgeschlossen sind. Sie müssen trocken, ausreichend beleuchtet und wettergeschützt sein. Eine Gesundheitsgefährdung des Personals muß ausgeschlossen sein. Die sanitären Anlagen müssen in sauberem und funktionstüchtigem Zustand gehalten werden. In heißen und tropischen Zonen sollen die Unterkünfte mit Klimaanlagen und Kühlschrank ausgestattet sein.

8. Unfallschutz

Der Auftraggeber hat die am Arbeitsort geltenden gesetzlichen und sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung vor Unfällen zu treffen. Er hat dem Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH die geltenden Sicherheitsvorschriften schriftlich bekannt zu geben. Das Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH ist außerdem verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen deutschen Berufsgenossenschaften zu beachten. Der Auftraggeber wird die Franke Industrieofen-Service GmbH auf besondere Gefahrenlagen hinweisen.

9. Betreuung des Personals

Der Auftraggeber beschafft auf Wunsch der Franke Industrieofen-Service GmbH die erforderlichen Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Er unterrichtet das Personal der Franke Industrieofen-Service GmbH rechtzeitig über alle Pflichten (Meldung usw.) gegenüber den örtlichen Behörden und unterstützt es im Verkehr mit diesen. Er sorgt ferner für die notwendigen Bescheinigungen, welche die Heimreise sowie die Mitnahme des persönlichen Eigentums ermöglichen. Bei Unfällen und Krankheit leistet der Auftraggeber die erforderliche Unterstützung und sorgt insbesondere auf seine Kosten für die Möglichkeit erster Hilfe und ärztlicher Versorgung sowie für geeignete Transportmittel zur sofortigen Überführung in ein Krankenhaus.

10. Wechsel des Personals

Die Franke Industrieofen-Service GmbH ist berechtigt, das Personal während der Ausführung der Leistungen auf seine Kosten durch anderes, gleichwertiges Personal zu ersetzen. Ist die weitere Tätigkeit von Personal aus Gründen, die in der betroffenen Person liegen, für den Auftraggeber nicht zumutbar, so wird sich die Franke Industrieofen-Service GmbH um eine Auswechslung dieses Personals bemühen.

11. Verzug

Gerät die Firma Franke Industrieofen-Service GmbH mit ihren Leistungen in Verzug, so ist der Vertragspartner nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Firma Franke Industrieofen-Service GmbH eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern der Vertragspartner der Firma Franke Industrieofen-Service GmbH nicht grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverlet­zungen nachweist. Wenn abweichend hiervon auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein Schadens­ersatzanspruch auch ohne vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung gegeben sein sollte, so be­schränkt sich dieser auf den Leistungsgegenstand selbst und erstreckt sich nicht auf zusätzliche Schäden (Mangelfolgeschäden).

12. Fristlose Kündigung

Sollte der Auftraggeber gegen die Darlegungen gemäß Punkt 8. bis 11. verstoßen oder sollten sich die Arbeiten aus nicht von der Franke Industrieofen-Service GmbH zu vertretenden Gründen derart verzögern, daß eine Weiterführung der Arbeiten für die Franke Industrieofen-Service GmbH unzumutbar ist, so hat die Franke Industrieofen-Service GmbH das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt von der Franke Industrieofen-Service GmbH erbrachten Leistungen auf Basis der vereinbarten Konditionen zu vergüten. Entsprechendes gilt für das Auftreten höherer Gewalt, wozu insbesondere Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Beschränkungen des Devisentransfers, Embargo sowie alle durch staatliche Maßnahmen verursachten Verzögerungen der Arbeiten zählen.

13. Abnahme

Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine solche vereinbart, meldet die Franke Industrieofen-Service GmbH dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von sieben Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die die Franke Industrieofen-Service GmbH nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Leistungsstand, an dem die Leistung erfolgt ist, in Benutzung genommen hat. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.

14. Gewährleistung

Die Franke Industrieofen-Service GmbH leistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. falls vereinbart, ab Abnahme gemäß Ziffer 15 Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen. Während der Gewährleistungszeit entdeckte und gemäß Ziffer 16. gemeldete Mängel der Leistungen werden nach Wahl der Franke Industrieofen-Service GmbH kostenlos durch Nachbesserung oder Neuerbringung beseitigt. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungsarbeiten bzw. neu erbrachte Leistungen beträgt 6 Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ende der in Ziffer 16. bestimmten regelmäßigen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Güte und Eignung der vom Auftraggeber beigestellten Gegenstände und Materialien sowie nicht auf diejenigen Arbeiten des Personals der Franke Industrieofen-Service GmbH, die nicht Gegenstand des Vertrages, d.h. ohne seine Zustimmung durchgeführt sind. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals leistet die Franke Industrieofen-Service GmbH dann keine Gewähr, wenn er nachweist, daß der Fehler oder Mangel nicht auf fehlerhafte Anweisungen durch ihn oder auf die Verletzung seiner Aufsichtspflicht zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrage nicht vorausgesetzt sind. Die Feststellung von Mängeln wird der Auftraggeber der Franke Industrieofen-Service GmbH unverzüglich schriftlich melden. Der Franke Industrieofen-Service GmbH ist zur Nachprüfung und Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist einzuräumen. Sollte eine Nachbesserung nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich sein, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder stattdessen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Dies gilt auch, wenn die Franke Industrieofen-Service GmbH eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen, ohne die Mängel zu beseitigen. Im Falle eines nur teilweisen Rücktritts behält die Franke Industrieofen-Service GmbH ihren Vergütungsanspruch für einen dem verbleibenden Teil der Leistung entsprechenden Anteil. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragsnehmer aufgrund mangelhafter Leistungen sind ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz von Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Schäden aufgrund Produktionsausfalls oder Betriebsunterbrechung. Dies gilt nicht, sofern nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

15. Haftung

Sofern in Ziffern 13 und 16 nichts anderes geregelt ist, haftet die Franke Industrieofen-Service GmbH für die von ihr zu vertretenden Vermögensschäden dem Auftraggeber bis zu einem Betrag von € 1.000.000,00 je Versicherungsfall. Die Franke Industrieofen-Service GmbH haftet jedoch nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und/oder entgangenen Gewinn. Bei einem Sach- und Personenschaden haftet die Franke Industrieofen-Service GmbH pauschal bis zu einem Betrag von € 10.000.000,00 je Versicherungsfall. Die Franke Industrieofen-Service GmbH haftet nicht für die Arbeiten ihres Personals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Leistung zusammenhängen oder soweit dieselben ohne Einverständnis der Franke Industrieofen-Service GmbH vom Auftraggeber veranlasst worden sind. Jede weitergehende Haftung der Franke Industrieofen-Service GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber und dessen Personal ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

16. Verbindlichkeit

Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand wird bestimmt durch den Sitz der Franke Industrieofen-Service GmbH. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Global Service Wareneinkauf ist ausgeschlossen.

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